Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1 . Der Verein führt den Namen:
„Verein Oldenburger Bowlingspieler e.V.“ (VOB)
2. Sitz des Vereins ist Oldenburg (Oldb). Die Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der Nummer 1244 - 5/4.74 eingetragen.
4. Er ist Mitglied des Stadtsportbundes Oldenburg (Oldb) des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Bowlingverbandes Niedersachsen e.V. und des Deutschen Keglerbundes e.V. ( DKB) und der deutschen Bowlingunion(DBU).
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1 . Der Verein hat den Zweck, den Bowlingsport zu pflegen und zu fördern und den sportkameradschaftlichen und geselligen Umgang der Mitglieder miteinander zu fördern.
2. Dieses soll erreicht werden durch regelmäßige Trainingstage, Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Durchführung von eigenen Veranstaltungen.
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. In sportlichen Ausbildung seiner jugendlichen Mitglieder sieht der Verein eine besonders gemeinnützige Aufgabe.
§4 Mitgliedschaft
1 . Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
2. Wollen Clubs oder Abteilungen anderer Sportvereine Mitglied werden, müssen deren Mitglieder Einzelanträge stellen.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein sportlich nach außen nicht mehr vertreten, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern und haben sehr wohl das Recht sportlich innerhalb des Verein aktiv zu sein.
4. Der Übertritt vom aktiven zum passiven Mitglied oder umgekehrt ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werden.
5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
6. Nach einer Probezeit von vier Wochen - diese Frist kann vom Vorstand verkürzt werden - entscheidet der Vorstand über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1 . Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
2. Die Mitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und ihr Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben, jedoch sind Jugendliche unter 16 Jahren nicht stimmberechtigt.
3. Zu den Ämtern können alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder gewählt werden.
4. Außer zu den Ämtern des 1 . Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Sportwartes und des Vereinsschiedsgerichtes können auch Jugendliche über 16 Jahren gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters für jede Amtsübernahme vorliegt.
5. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen teilzunehmen.
6. Die mit einem Ehrenamt betrauten oder für einen bestimmten Zweck vom Vorstand eingesetzten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben, wenn diese vom Vorstand genehmigt wurden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1 . Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Zielen und Aufgaben des Vereins tatkräftig mitzuarbeiten und dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Anordnungen des Vorstandes zu beachten und zu befolgen. Sie sind ferner den ordnungsgemäß herbeigeführten Beschlüssen und Vereinbahrungen des Vereins unterworfen.
3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Bankeinzug.
4. Bei allen Veranstaltungen, auch außerhalb des eigenen Vereins, haben die Mitglieder einwandfreies, faires und sportliches Verhalten zu zeigen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres, der dem Vorstand bis zum 31.03., bzw. 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich und Unterschrieben mitzuteilen ist.
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen oder mit der Begleichung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in Rückstand ist,
b) bei groben oder wiederholt unsportlichem Verhalten, dauerndes Meckern, sowie Unruhe stiften unter den Mitgliedern.
c) bei groben Verstößen gegen die Satzung, den Interessen und Aufgaben des Vereins,
d) wegen unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinsleben,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Bevor das Schiedsgericht seine Entscheidung trifft, ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied mit ausführlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge und andere Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleibt unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Tagesord¬nung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1 . Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Berichte des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen ( nur wenn Wahlen durchzuführen sind)
6. Satzungsänderungen ( nur wenn Änderungsanträge vorliegen)
7. Anträge ( nur wenn Anträge vorliegen)
8. Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1 . Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Wahl des Schiedsgerichtes
7. Wahl des Festausschusses
8. Wahl von Verantwortlichen zu besonderen Veranstaltungen. Wurden keine Verantwortlichen gewählt, können diese im Bedarfsfall vom Vorstand eingesetzt werden.
9. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
10. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen und findet möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt, oder wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, unter Einreichung einer Tagesordnung an den Vorstand, dieses schriftlich per Einschreiben verlangen. Sie hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand unter Wahrung der Fristen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen und wird zusätzlich im Vereinskasten bekannt gegeben.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem 1 . Vorsitzenden oder, ist dieser verhindert, dem Kassenwart zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Kassenwart. Sind beide verhindert, leitet ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Ist dieses nicht möglich, ist die Mitgliederversammlung zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht länger als zwei Monate nach der ersten Ansetzung liegen sollte, erneut einzuberufen.
§10 Der Vorstand
1 . Der Vorstand besteht aus dem / der
a) Vorsitzenden
b) Kassenwart/in - gleichzeitig Vertreter des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
c) Sportwart/in
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind
d) Presse- und Schriftwart/in
e) Frauenwartin
f) Jugendwart/in - nur bei Bedarf. Eventuell ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Jugendwart kommissarisch einzusetzen.
2. Der 1 . Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der 1 . Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
5. Bei Gefahr im Verzuge ist der 1 . Vorsitzende berechtigt, ohne vorher die Zustimmung des betreffenden Vereinsorgans einzuholen, alle anfallenden Angelegenheiten unter eigener Verantwortung selbständig zu erledigen. Das betreffende Vereinsorgan ist anschließend zu informieren.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit
einem anderen Vorstandsmitglied zu besetzen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen ist statthaft.
7. Im Innenverhältnis darf der Kassenwart von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich verhindert ist.
8. Eine Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Sitzungen sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuberufen. Auf die schriftliche Form und die Wahrung der Frist kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Erforderliche Beschlüsse erfolgen durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
9. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
10. Der 1 . Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, ist verantwortlich dafür, dass bei allen Sitzungen / Versammlungen eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt wird. Diese ist vom 1. Vorsitzenden / Vertreter und vom Protokollführer, in der Regel der Schriftwart/in, zu unterzeichenen. Beschlüsse sind in der Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
11 . Bei Nichtwahl des Schiedsgerichtes oder des Festausschusses auf der Mitgliederversammlung, können diese vom Vorstand jederzeit eingesetzt werden.
12. a) Die Verwaltung des Vereinsvermögens, das Führen der Vereinskasse und der Bankkonten sowie der Buchführung obliegt dem Kassenwart.
b) Der Kassenwart ist berechtigt, alle bestehenden Verpflichtungen des Vereins, sei es für Verwaltungsausgaben, Rechnungen oder Verbindlichkeiten aus dem Guthaben des Vereins und aus bestehenden Kontokorrenzkrediten zu bezahlen. Die Verpflichtungen müssen vom Vorstand genehmigt sein.
c) Außer dem Kassenwart ist der 1. Vorsitzende über die Bankkonten allein verfügungsberechtigt.
13. Der Sportwart leitet den gesamten Trainings- und Punktspielbetrieb. Er ist verantwortlich für das Meldewesen, auch gegenüber den Institutionen des Bowlingverbandes Niedersachsen e.V. und des DKB.
Er schlägt dem Vorstand die Mannschaftsaufstellungen vor. Der Vorstand entscheidet nach vorheriger Rücksprache mit den Mannschaftsführern der letzten Saison. Sind diese nicht mehr vorhanden, mit einem beauftragten der betreffenden Mannschaft.
14. Der Pressewart unterhält die Verbindungen zur Tages- und Fachpresse. Er kann Informationen über das sportliche Geschehen jederzeit eigenverantwortlich an die Presse weitergeben.
15. Der Schriftwart/in führt die Protokolle in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen.
16. Die Frauenwartin vertritt die Interessen der weiblichen Mitglieder im Verein und Vorstand.
17. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein und deren Betreuung. Die Jugendbestimmungen des DKB und des DBU sind hierbei zu beachten.
§ 11 Wahlen und Abstimmung
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
Der Vorstand, das Schiedsgericht und der Festausschuss werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ebenso die beiden Kassenprüfer, jedoch muss mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Dieses kann bedeuten, dass ein Kassenprüfer auch einmal für nur ein Jahr gewählt werden kann.
1 .) Steht die Wahl des 1. Vorsitzenden an, so ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl so lange leitet, bis der/die 1. Vorsitzende gewählt wurde. Anschließend führt der/die 1. Vorsitzende die Wahlen weiter durch.
2.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Zu anderen Angelegenheiten entscheidet der Versammlungsleiter, in der Regel der/die 1 . Vorsitzende, über die Form der Abstimmung.
Eine Abstimmung ist immer geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Versammlung es wünscht.
3.) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
4.) Mitglieder, die auf einer Versammlung nicht anwesend sind, können zu einer Funktion im Verein nicht gewählt werden. Es sei denn, sie haben vorher schriftlich oder mündlich dem Vorstand ihr Einverständnis erklärt.
5.) Die Wiederwahl aller Funktionsträger ist statthaft, jedoch ist die Sonderregelung
für die Kassenprüfer zu beachten. Diese können erst wiedergewählt werden,
wenn sie 1 Jahr diese Funktion nicht ausgeübt haben.
6.) Die Mitglieder des Vorstandes können auch in den Festausschuss gewählt werden. Ansonsten sind Doppelfunktionen nicht statthaft.
7.) Bei Abstimmungen zu Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Erfolgt Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl unter den Kandidaten erforderlich, die die gleiche höchste Stimmenzahl erreicht haben.
8.)Alle anderen scheiden aus. Ist wegen Stimmengleichheit, bei gleichen Kandidaten, auch nach der 2. Stichwahl keine Entscheidung zu erreichen, bleibt der Posten an diesem Abend unbesetzt.
9.) Der Vorstand kann bei seiner nächsten Sitzung den Posten kommissarisch an
ein Vereinsmitglied vergeben. Dieses gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
10.) Steht die Wahl des 1. Vorsitzenden an und kann aus irgendwelchen Gründen kein neuer 1. Vorsitzender gewählt werden, bleibt der bisherige 1. Vorsitzende vorläufig im Amt. Es ist innerhalb von 8 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wo die Wahl des 1. Vorsitzenden zu wiederholen ist.
11.) Steht für diesen Zeitraum ein 1 . Vorsitzender nicht zur Verfügung, leitet bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Kassenwart den Verein.
12.) Alle eingebrachten Anträge benötigen zu ihrer Annahme die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
13.) Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer Mehrheit der Stimmen einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
14 .) Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht ( Dringlichkeitsantrag ) kann nur entschieden werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung zustimmen. Zur Annahme eines Dringlichkeitsantrages reicht anschließend die einfache Stimmenmehrheit aus.
§12 Kassenprüfer
1 .) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchhaltung jederzeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine ausführliche Prüfung vorzunehmen.
2.) Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, der dem Vorstand zur Information zuzuleiten ist. Ferner ist der Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und, wenn keine Gründe dem entgegenstehen, die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
§ 13 Vereinschiedsgericht
1 .) Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Es ist ferner ein Ersatzbeisitzer zu wählen. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder mit Ausnahme des Vorstandes.
2.) Das Schiedsgericht tritt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder zusammen.
3.) Es entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten, Vereinsschädigendes Verhalten und Satzungsverstößen innerhalb und außerhalb des Vereins. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
4.) Das Schiedsgericht darf folgende Maßnahmen treffen:
a) Verwarnung
b) Aberkennung der Kompetenz bis zu 3 Jahren im Verein ein Amt zu bekleiden
c) Ausschluss vom Spielbetrieb bis zu 3 Monaten
d) Ausschluss aus dem Verein
5.) Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich, per Einschreiben, mitzuteilen und ausführlich zu begründen. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann Berufung bei den zuständigen Instanzen des DKB eingelegt werden.
§ 14 Beiträge, Gebühren und Umlagen
1 .) Die Art der Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit regelt die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung. Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung je Einzelfall beschlossen.
2.) Der Beitrag wird ¼ jährlich, Gebühren und Umlagen bei Fälligkeit mittels Bankeinzug erhoben.
§ 15 Auflösung des Vereins
1 .) Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2.) Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nur auf Antrag erfolgen, der mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten ist.
3.) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Vereinmitglieder anwesend sind.
4.) Erscheinen zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, ist die Versammlung 6 Wochen später erneut einzuberufen.
Bei der 2. Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese nicht der Fall, gilt der Antrag als abgelehnt.
5.) Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten, an die Stadt Oldenburg (Oldb). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Bowling-Sports, zu verwenden.
§ 16 Haftung des Vorstandes
1. ein vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder düe seine Tätigkeit ein Vergütung erhält, die jählich 500 euro nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner vorstandspfliichten verursachten Schaden nur bei vorliegeb von vorsatz oder grober Fahlässingkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandpflichten verursachten Schadens verpflichte, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
1 .) Für die Vereinsmitglieder ist die Satzung mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung bindend.
2.) Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) in Kraft.
§ 17 Schlussbestimmungen
1 .) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2.) Alle bisherigen Satzungen verlieren mit dieser geänderten Satzung ihre Gültigkeit.
Oldenburg
Verein Oldenburger Bowlingspieler e.V.
- Der Vorstand –